Rechte und Pflichten des Elternbeirats
Der EB ist die gewählte Vertretung der Gesamtheit der Erziehungsberechtigten sowie der Eltern volljähriger Schüler/innen.
Seine Aufgaben bestehen in der Erfüllung der Informations- und Beratungspflicht gegenüber den Eltern und in der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte am Schulgeschehen. Er soll das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrkräften vertiefen, dabei sucht er das regelmäßige Gespräch mit Schulleitung, Lehrern und Eltern.
Der Elternbeirat hat das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren und zu fördern. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern nimmt er entgegen und berät darüber. Klassenspezifische Fragen oder Angelegenheiten, die die Schule betreffen, werden in den Elternbeiratssitzungen behandelt. Einzelfragen bzw. Probleme, die einen einzelnen Schüler betreffen, werden erst mit dem Klassenlehrer, dem Verbindungslehrer, bzw. dem Schulleiter besprochen.
Rechte des EB (BayEUG, Art. 64-68 und BaySchO §§ 14-16):
Zustimmungspflicht (= Herstellen des Einvernehmens zwischen Schulleitung und Elternbeirat):
- Einführung neuer Lernmittel (BayEUG Art 51, 65)
- Disziplinarmaßnahmen gegen einen Schüler wie Entlassung oder Ausschluss (BayEUG Art 87.88)
- Durchführung von Schulfahrten (BayEUG Art. 30 + 69, BaySchO §15)
- Festsetzung eines unterrichtsfreien Tages (BayEUG Art. 65)
Anhörungspflicht (= Elternbeirat muss vor Maßnahme gehört werden):
- grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebes, wie z. B. Beginn und Ende des Unterrichts oder Pausenregelung(BayEUG Art 65, 67; BaySchO §15)
Eigene Gestaltung:
- Elternveranstaltungen, Informationsveranstaltungen, Kontakt zu Eltern
Geschäftsordnung des Elternbeirats
Der Elternbeirat des Pirckheimer Gymnasiums in Nürnberg gibt sich gemäß Art. 66 Absatz 1 Satz 3 sowie Art. 64 Absatz 2 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 13 der Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) folgende Geschäftsordnung (GeschO EB)